Die E-Rechnung kommt – TAIFUN zeigt, wie’s geht

Reading time:: | Veröffentlicht: 19.11.2025

Ab 2025 müssen Handwerksbetriebe elektronische Rechnungen akzeptieren. Diese Neuregelung bedeutet jedoch nicht, dass einfache PDF- oder Word-Dateien ausreichen. Vielmehr müssen die Rechnungen in einem maschinenlesbaren XML-Format vorliegen. Unternehmen sollten daher rechtzeitig auf Softwarelösungen umsteigen, die solche E-Rechnungen sowohl lesen, als auch erstellen können. Ab 2028 dürfen Unternehmen und Kleinunternehmer fast ausschließlich E-Rechnungen austauschen.

Für den europäischen und deutschen Gesetzgeber ist die Einführung der E-Rechnung ein entscheidender Schritt zur Modernisierung des Umsatzsteuersystems und zur Bekämpfung des Steuerbetrugs. Das im März 2024 in Kraft getretene Wachstumschancengesetz ebnet den Weg für die E-Rechnung, auch wenn die genauen Regelungen noch zu klären sind. Der Legislativvorschlag „VAT in the digital Age“ (ViDA) der Europäischen Kommission soll einen einheitlichen Rahmen schaffen, um Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die digitale Zukunft zu sichern.

 

Vorteile der E-Rechnung

Die Umstellung auf die E-Rechnung ist für viele Unternehmen ein Segen. Papierbelege und einfache PDF-Dateien erfordern oft eine manuelle Dateneingabe, die zeitaufwändig und fehleranfällig ist. Auch OCR-Software zur Texterkennung kann hier nur bedingt Abhilfe schaffen. Mit E-Rechnungen im XML-Format entfallen diese Probleme, da jede Zahl und Information eindeutig maschinenlesbar ist. Das spart Zeit, reduziert Fehler und erleichtert die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

 

XML-Formate und ihre Varianten

Das XML-Format existiert in verschiedenen Varianten, die auf dem europäischen Standard EN 16931 basieren. In Deutschland sind vor allem die Formate „XRechnung“ und „ZUGFeRD“ relevant. Letzteres integriert maschinenlesbare XML-Daten in eine menschenlesbare PDF/A-Datei. Damit werden die Anforderungen an eine rechts- und revisionssichere Dokumentenarchivierung erfüllt. TAIFUN, Teil der OneQrew Unternehmensgruppe, unterstützt diese Formate und bietet entsprechende Softwarelösungen an.

Regeln für Rechnungsempfänger und -aussteller

Ab 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen von anderen Unternehmen akzeptieren. Handwerksbetriebe müssen ab 2028 selbst E-Rechnungen ausstellen, ab 2027 bereits ab einem Umsatz von 800.000 Euro. Diese Regelungen stellen sicher, dass der Übergang zur E-Rechnung schrittweise und strukturiert erfolgt.

Mit TAIFUN in die Zukunft investieren

TAIFUN bietet Handwerksbetrieben jeder Größe die perfekte Softwarelösung, um den Anforderungen der E-Rechnung gerecht zu werden. Unsere Komplettlösung erleichtert nicht nur die administrative Arbeit, sondern ist über unsere Handwerker-App auch mobil nutzbar. Bleiben Sie zukunftssicher und profitieren Sie von unserem Know-how und einer innovativen Software, die mit Ihren Anforderungen wächst.

Durchgängigkeit der Prozesse mit TAIFUN

Ein wesentlicher Vorteil der TAIFUN-Software ist die nahtlose Durchgängigkeit der Prozesse. Von der Angebotserstellung über die Auftragsabwicklung bis hin zur Rechnungsstellung und Archivierung sind alle Schritte integriert und optimiert. Das sorgt für einen reibungslosen Ablauf und spart wertvolle Zeit. Mit TAIFUN müssen Sie sich keine Gedanken mehr über manuelle Eingaben oder Fehler machen. Unsere Software übernimmt alle administrativen Aufgaben und sorgt gleichzeitig für eine rechtssichere Dokumentation.

Fazit

Die Einführung der E-Rechnung bringt viele Vorteile wie Zeitersparnis, Fehlerreduktion und Bekämpfung von Steuerbetrug. Die Umstellung erfordert zwar Investitionen und die Einarbeitung in eine neue Software, spart aber langfristig Kosten und erleichtert die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Mit TAIFUN sind Sie bestens für die Zukunft gerüstet und profitieren von einer durchgängigen Prozesslandschaft, die Ihre täglichen Abläufe vereinfacht.

Die E-Rechnung kommt – TAIFUN zeigt, wie’s geht

Reading time:: | Veröffentlicht: 19.11.2025
Expertentipp – Rechtliches vom Profi erklärt

Autor: Thomas Feil, Rechtsanwalt – Geschäftsführer Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Für gewöhnlich müssen sich Handwerksbetriebe und Handwerker nicht primär mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sollten sie jedoch nicht nur überblicksartig, sondern in der Tiefe verstehen, um im Geschäftsverkehr keine Fehler zu machen und keine rechtlich inkorrekten Aussagen zu treffen. Auch ungenutzte Werbechancen können sich dadurch offenbaren, den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie zu erfassen. Häufig werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung synonym verwendet, obwohl sie keinesfalls Synonyme sind. Wir möchten im Folgenden den Unterschied erläutern.

Was ist eine Gewährleistung?

Bei der Gewährleistung handelt es sich um einen gesetzlichen Sachmängelanspruch. Darunter wird das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung verstanden. Die Pflichtverletzung liegt darin, dass der Schuldner dem Gläubiger die Kaufsache oder das Werk entgegen der §§ 433 Abs. 1 S. 2, 633 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln verschafft. Beispielsweise könnte ein Handwerksbetrieb eine versprochene Leistung nicht fachgerecht ausgeführt haben, wodurch ein Schaden beim Endkunden sofort oder später entsteht. Wann ein solcher Mangel vorliegt, wird im Gesetz geregelt. Dabei wird primär auf die Vereinbarungen und die Zwecksetzungen der Parteien abgestellt. Entscheidend ist somit grundsätzlich die vereinbarte Beschaffenheit der Leistung bei Gefahrenübergang.

Konnte ein Sachmangel festgestellt werden, stehen dem Käufer oder Besteller eines Werks verschiedene Rechte zu, die in § 437 und § 634 BGB geregelt sind. Zu diesen Gewährleistungsrechten, die einem Käufer oder Besteller infolge des Erwerbs einer mangelhaften Kaufsache oder mangelhaften Werks zustehen, gehören: Nacherfüllung, Anspruch auf Schadensersatz, Rücktrittsrecht und Minderung des Kauf- oder Bestellpreises.

Handwerksbetriebe müssen sich der Gewährleistung in den rechtlich vorgesehenen Umfängen stellen und können diese gegenüber Endkunden in der Regel nicht durch findige Vertragsklauseln ausschließen.

 

Was ist eine Garantie?

Eine Garantie hingegen ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die der Garant die Gewähr für das Vorliegen einer Eigenschaft übernimmt. Die Rechte des Käufers oder Bestellers ergeben sich hier nicht aus dem Gesetz, sondern aus der so genannten „Garantieerklärung“ eines Unternehmers. Durch die Garantieerklärung werden dem Käufer oder Besteller also über die Gewährleistungsrechte hinaus zusätzliche Rechte für den Fall eines Mangels gewährt.

Handwerksbetriebe können zwar, müssen aber keine Garantien einräumen. Die Garantie wird jedoch oft als Vorteil gegenüber der Konkurrenz eingesetzt, denn wer lange Garantien freiwillig einräumt, scheint hinter seinem Werk „mehr zu stehen“ als die Mitbewerber – so zumindest der naheliegende Gedanke des Endkunden. Aufgrund der rechtlichen Verbindlichkeit einer Garantieerklärung sollten Handwerksbetriebe allerdings nur dort tatsächlich Garantien anbieten, wo diese auch wirtschaftlich Sinn ergeben.

 

Fazit

Der grundlegende Unterschied zwischen der Gewährleistung und der Garantie besteht folglich darin, dass es sich bei der Gewährleistung um die gesetzlichen Mängelansprüche handelt und die Garantie lediglich eine zusätzliche, freiwillig eingeräumte Leistung eines Unternehmers darstellt. Handwerksbetriebe müssen den Gewährleistungsansprüchen ihrer Endkunden in den gesetzlichen Umfängen nachkommen und können darüber hinaus, etwa um einen Wettbewerbsvorteil erlangen zu wollen, Garantien hinsichtlich ihrer Leistungen einräumen.

Die E-Rechnung kommt – TAIFUN zeigt, wie’s geht

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Was bedeutet eigentlich „GoBD“?

Seit Januar 2015 und nach Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gelten für alle Unternehmen in Deutschland die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen elektronischer Form, sowie Datenzugriff“ (kurz GoBD).

GoBD - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Das müssen Sie 2017 tun

Die Anforderungen der GoBD beziehen sich also auf die Aufbewahrungspflicht von elektronischen Dokumenten, um eine Nachvollziehbarkeit steuerrelevanter Buchungen zu geben. Ebenso wie eine Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen und die zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grundaufzeichnungen.

Auch Ihr Unternehmen sollte auf die neue GoBD achten.

 

Tipps & Hinweise

  • Neben einer programmtechnischen Verfahrensdokumentation benötigen Sie auch eine eigene Verfahrensdokumentation, die Ihr eingesetztes IT-System beschreibt. Hier müssen die Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen erläutert werden, die Sie zum Schutz gegen Fälschung und Datenverlust getroffen haben. Zudem sind Sie verpflichtet elektronische Daten und Dokumente, wie unter anderem Frachtbriefe, Zollausfuhrgenehmigungen und Kalkulationsunterlagen aufzubewahren. Ein- und Ausgangsbriefe, Bilanzen und Personalakten usw. gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.
  • Rechnungen die per Email empfangen werden, dürfen nicht ausgedruckt und als Originalbeleg behandelt werden. Der originale Anhang muss archiviert werden, da ansonsten die Vorsteuer nicht abgezogen werden darf. Mit Outlook reicht dies leider nicht, sondern Sie benötigen ein Programm wie TAIFUN MailServer.
  • Ergänzend dazu, muss im Rechnungswesen die Verarbeitung von Buchungen bis zum Ende des Folgemonats erfolgen. Eingangsrechnungen und der Buchungslauf, wie z.B. Waren- und Kostenrechnungen, im TAIFUN Handwerk oder TAIFUN openBusiness müssen innerhalb von 8 Tagen kreditorisch aufgenommen werden. Innerhalb von 10 Tagen dagegen müssen Belege zu unbaren Geschäftsvorfällen erfasst werden.
  • Die buchungstechnische Erfassung unter Einsatz eines IT-Systems im TAIFUN Rechnungswesenund deren Unveränderbarkeit hat bis zum Ablauf des Folgemonats zu erfolgen.

Wir weisen darauf hin, sich an diese Vorgaben zu halten, um eventuelle hohe Bußgelder bei Missachtung zu vermeiden. Zu diesem Thema empfehlen wir, dass Sie unbedingt Ihren Steuerberater ansprechen, um keine wichtigen Informationen zu verpassen.

Weitere wichtige Tipps und Hinweise zum Thema GoBD finden Sie in unserer Konformitätserklärung. 

 

TAIFUN Produkte sind GOBD-konform

Die TAIFUN Software GmbH hat eine sog. Konformitätserklärung abgegeben.

Wir versichern damit, dass die neueste Fassung (Programmversionen Stand 2016) der Produktgruppen TAIFUN Rechnungswesen, TAIFUN Handwerk, TAIFUN openBusiness, TAIFUN Kassenbuch, TAIFUN Barverkauf sowie alle weiteren Module, die steuerrelevante Daten aufzeichnen, GoBD-konform sind.

Das bedeutet also, dass eine programmseitige Verfahrensdokumentation vorliegt und die elektronische Aufzeichnung aller steuerrelevanten Daten, die Unveränderbarkeit der Daten sowie eine rechtssichere Archivierung garantiert sind.

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Was bedeutet eigentlich „GoBD“?

Seit 2015 gelten die GoBD, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Diese Grundsätze geben Anweisungen zur korrekten digitalen Buchführung. Jeder Betrieb ist dazu verpflichtet, die sichere Archivierung und Unveränderbarkeit seiner Daten zu gewährleisten.

Am 28. November 2019 wurde ein neues GoBD-Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.

Seien Sie vor eventuellen Prüfszenarien gewappnet und sichern Sie sich ab!

 

Was umfassen die GoBD?

Die GoBD müssen in Deutschland verpflichtend angewendet werden. Betriebe, die ohne ein rechtssicheres Dokumentenmanagementsystem mit angegliedertem Archiv oder ohne MailServer arbeiten, laufen automatisch Gefahr, den Anforderungen der GoBD nicht nachzukommen. Im Falle einer Prüfung drohen diesen Betrieben Schätzungen und Strafen.

 

Im neuen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wird folgendes konkretisiert:

  • Werden Papierdokumente bildlich erfasst oder empfangen, muss das dadurch entstandene elektronische Dokument aufbewahrt werden.
  • Manipulationsschutz – Daten dürfen im Nachhinein nicht verändert werden können.
  • Belegsicherung – Belege müssen in Papierform oder digital vorhanden sein.
  • Es müssen eine Verfahrensdokumentation und eine betriebliche und technische Dokumentation erstellt werden. Erstmals wird nun genau beschrieben, was damit gemeint ist und wie die Verfahrensdokumentation genau auszusehen hat. Denn diese wird nun fester Bestandteil von

Zu unseren TAIFUN Softwarelösungen:

Die E-Rechnung kommt – TAIFUN zeigt, wie’s geht

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Die Kassensicherungsverordnung tritt am 01.01.2020 in ganz Deutschland in Kraft. Grund dafür ist ein stärkeres Vorgehen gegen Kassenmanipulationen und Schwarzarbeit und die Alltagserleichterung von z. B. Betriebsprüfern. Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Manipulationssicherheit von Aufzeichnungssystemen wie Kassensystemen.

In Österreich gibt es bereits eine generelle Registrierkassenpflicht.

Was ist zu tun?

  • Alle elektronischen Kassensysteme müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitsverordnung (TSE) ausgestattet sein. Diese muss aus den drei folgenden Bestandteilen bestehen: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
  • Werden Barumsätze (Bargeld, EC-Karte, Kreditkarte, Gutscheine) durch ein Kassensystem erfasst, müssen diese elektronischen Aufzeichnungen gegen Manipulation geschützt werden.
  • Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten.
  • Vorteile der KassenSichV sind die Manipulationssicherheit, die Rechtssicherheit und das einfachere Lesen und Interpretieren der Daten.

Neuerungen der KassenSichV – Fiskalisierung:

Es darf nicht möglich sein, digitale Grundaufzeichnungen nachträglich verändern zu können.

Punkte des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind z.B.:

  • Technische Sicherheitseinrichtung (TSE):
    • Kassensysteme müssen durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein, sodass keine Löschung von Umsätzen mehr möglich ist.
    • Eine Nichtbeanstandungsregelung zur Umsetzung einer völligen Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme erfolgt dann, wenn diese bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

 

  • Mitteilungspflicht nach § 146 a AO:
    • Kassen müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung beim Finanzamt mitgeteilt werden – offene Ladenkassen jedoch nicht. Die Außerbetriebnahme von Kassen muss ebenfalls mitgeteilt werden – auch bei Diebstahl oder Defekt.
    • Angaben zur Mitteilung sind:
      • Name der steuerpflichtigen Person
      • Steuernummer, Wirtschafts- oder Identifikationsnummer
      • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungsgerätes
      • Art der zertifizierten Sicherungseinrichtung und Art des verwendeten Aufzeichnungssystems
      • Jedes einzelne elektronische Aufzeichnungsgerät mit Kassenfunktion je Betriebsstätte oder Einsatzortes
      • Anschaffungs- und Abschaffungsdatum

 

  • Belegausgabepflicht:
    • Zu jedem Geschäftsfall muss ein Beleg ausgestellt werden und dem Kunden angeboten werden. Auch hier sind offene Ladenkassen ausgenommen, auch in Österreich.
    • Kunden sind nicht dazu verpflichtet, den Beleg auch anzunehmen.
    • Die Beleg-Ausgabe muss digital (Zustellung an Kunden per PDF oder JPG) oder in Papierform erfolgen.
    • Punkte zum Aufbau eines Kassenbelegs:
      • Name und Anschrift
      • Datum und Uhrzeit
      • Art und Menge
      • Transaktionsnummer
      • Brutto-Rechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag
      • Seriennummer des Kassensystems und des Sicherheitsmoduls
      • Betrag je Zahlungsart
      • Signaturzähler
      • Prüfwert

 

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Vorsicht Abmahnung: Sind Ihre Preisangaben richtig?

Als Dienstleister und Händler stehen Sie gegenüber Endverbrauchern in der Pflicht, Ihre Preise in Angeboten, auf Ihrer Webseite und Co. korrekt anzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Sie soll den Verbraucher schützen – und fordert deshalb Preistransparenz. Doch was bedeutet das genau für Betriebe?

Definition der Preisangabenverordnung

Sinngemäß sagt die Preisangabenverordnung: Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss stets den Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer o. Ä. angeben (§ 1 PAngV). Unternehmen sind zu Preiswahrheit und -klarheit verpflichtet – so fallen auch Handwerksbetriebe unter die Definition und müssen sich an die Preisangabenverordnung halt

Für wen gilt die Verordnung? B2C vs. B2B

Wie bereits erwähnt, gilt die Verordnung für gewerbsmäßige Angebote und Preiswerbung gegenüber privaten Endverbrauchern. Damit sind Personen gemeint, die die Waren oder Leistungen nicht weiter veräußern, sondern für sich verwenden. Hingegen bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen, also im Business-to-Business-Bereich (B2B), greift die Preisangabenverordnung nicht.

Ausnahme: Wer die Preisangaben seiner Waren oder Dienstleistungen auf einer Webseite oder in Flyern der Allgemeinheit im Sinne von Werbung zugänglich macht – der ist auch im B2B-Bereich verpflichtet, Gesamtpreise gemäß Preisangabenverordnung auszuzeichnen.

Warum das Ganze?

Wir alle sind Verbraucher und der ein oder andere mag schon Folgendes erlebt haben: Man beauftragt eine Dienstleistung, der Preis wurde im Angebot genannt, doch nach Auftragserfüllung schnellt der Preis in die Höhe, da z. B. die Umsatzsteuer nicht angegeben wurde o. Ä. Damit es hinterher keine bösen Überraschungen gibt, muss der Verbraucher vor Beauftragung wissen, was die Leistung am Ende kosten wird. Diese Verbraucherschutzordnung gibt es seit 1985 in Deutschland und sie legt fest, wie gewerbliche Anbieter und Dienstleister ihre Preise für Waren und Dienstleistungen angeben müssen.

Betriebe müssen hier also aufpassen: Wer als Handwerker oder anderer Dienstleister gesetzeswidrig handelt, dem kann eine Abmahnung drohen!

 

Im Überblick – die Bestimmungen der Preisangabenverordnung

Die wichtigsten Regelungen aus der Verordnung für Preisangaben zusammengefasst:

  • Immer den Gesamtpreis angeben (inkl. Umsatzsteuer, Anfahrtskosten etc.)
  • Gilt für Waren und Dienstleistungen
  • Waren und Leistungen nach Menge müssen als Grundpreis je Mengeneinheit (Gewicht, Maße, Dauer, etc.) angegeben werden (Verrechnungssatz)
  • Rabatte und Pfand sind kein Bestandteil des Gesamtpreises, sondern können gesondert aufgeführt werden
  • Preisverzeichnis muss in Geschäftsräumen ausliegen

 

Ein Beispiel:

Sie machen Ihrem Kunden ein Angebot über 1.500,- € für Umsetzung, Material, Anfahrt etc. lt. Ihres Verrechnungssatzes. Unter die Summe schreiben Sie den Zusatz „zzgl. MwSt.“. In diesem Beispiel würden Sie vom Kunden 1.500,- € erhalten.

Hier gibt es gleich zwei Probleme: Erstens ist der Zusatz „zuzüglich Mehrwertsteuer“ nicht ausreichend und damit gesetzeswidrig. Und zum zweiten müssen Sie ans Finanzamt die Umsatzsteuer i. H. v. 285,- € leisten – die Sie aber gar nicht erhalten haben. Denn die Zahlung des Kunden muss 1.785,- € betragen, da er als Endverbraucher immer brutto, d.h. mit Umsatzsteuer zahlt.

In unserem Beispiel beträgt der Gesamtpreis 1.785,- € inkl. MwSt., und genau diese Preisangabe muss auch so im Angebot stehen!

 

Korrekte Preisauszeichnung: Der Gesamtpreis

Wie bereits erwähnt, muss für Endverbraucher stets der Gesamtpreis ausgewiesen werden. In manchen Branchen ist es jedoch nicht möglich oder nicht üblich, solch einen Endpreis anzugeben. So können Handwerksbetriebe ihre Arbeitsleistung deshalb mit einem Verrechnungssatz pro Stunde angeben und etwaige Fahrtkosten mit einem Satz pro Kilometer. Dieser Preis ist dann der sog. Grundpreis, der pro Mengeneinheit angegeben wird (§ 2 PAngV).

Doch ganz gleich, welcher Art die Waren und Leistungen sind: Bei der Preisauszeichnung muss stets im Blick behalten werden, dass der Verbraucher sich ein klares Bild von den zu zahlenden Kosten machen kann – Stichwort Preistransparenz.

Dabei spielt es auch keine Rolle, wo der Preis steht: Ob in einem Werbeflyer, auf der eigenen Homepage, im Ladengeschäft auf dem Preisschild oder in einem konkreten Angebot. Überall, wo Sie Preise Ihrer Waren und Dienstleistungen angeben, haben Sie den Endpreis zu nennen.

 

Preisangaben unter Vorbehalt

Wenn ein Auftrag (Dienstleistung, Warenlieferung) erst nach vier Monaten und später erfüllt werden kann oder soll, können Sie die Preise im Angebot mit einem sog. „Änderungsvorbehalt“ angeben. Jedoch müssen Sie in diesem Fall zusätzlich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angeben (§ 1 Abs. 5 Satz 1 PAngV).

 

Preisnachlässe und Rabattaktionen

Individuelle Preisnachlässe oder einen Rabatt, z. B. aus einer zeitlich begrenzten Werbeaktion, müssen Sie nicht in den Gesamtpreis einrechnen (§ 9 Abs. 2 PAngV).

 

Preisverzeichnis für alle Dienstleistungen

Die Preisangabenverordnung besagt auch, dass in Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots ein Preisverzeichnis ausgelegt werden muss (§ 5 PAngV). In diesem Verzeichnis müssen die Preise und ggf. Verrechnungssätze für Stunden, Kilometer o. Ä. angegeben werden.

 

Was droht bei Missachtung der Preisangabenverordnung?

Wer Preise nicht richtig oder nur unvollständig angibt, oder anderweitig bei Preisangaben nachlässig handelt, handelt ordnungswidrig (§ 10 PAngV). Häufige Fehler sind z. B. fehlende oder falsche Angaben zu Gesamtpreis, Grundpreis und Umsatzsteuer. Bei Missachtung drohen i. S. d. Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) Bußgelder bis zu 25.000 €.

In manchen Fällen kann eine solche Ordnungswidrigkeit gleichzeitig auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Hier drohen Unternehmen dann Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder sogar Schadensersatzansprüche.

 

Sie haben Fragen zur Preisangabenverordnung?

Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind vielfältig, sie enthält zudem zahlreiche Ausnahmen. Daher sollten Sie sich bei Unklarheiten stets an eine Rechtsberatung und/oder Ihre zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern wenden.

Dieser Artikel stellt nur einen informativen Hinweis dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Reading time:: | Veröffentlicht: 19.11.2025

Hintergrund: Registrierkassenpflicht

Seit dem 1. April 2017 müssen nach der österreichischen Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) alle gespeicherten Daten in Ihren Registrierkassen vor Manipulation geschützt sein. Dafür benötigen Sie eine zusätzliche technische Sicherheitseinrichtung, die sogenannte Signatureinheit, sowie ein Update für TAIFUN Barverkauf.

Bereits seit Mai 2016 gilt in Österreich die Registrierkassenpflicht, nach der Unternehmen mit betrieblichen Einkünften eine elektronische Registrierkasse verwenden müssen. Betroffen sind alle Unternehmen, die betriebliche Einkünfte durch Barverkäufe ab 7.500 € (netto pro Jahr) erzielen und gleichzeitig einen Nettojahresumsatz i.H.v. 15.000,- € oder mehr haben.

Um die Daten in den Registrierkassen vor Manipulation zu schützen, müssen diese ab April 2017 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV).

Was Sie tun müssen?

  • Signatureinheit beschaffen

Eine Signatureinheit können Sie über einen zugelassenden Vertrauensdiensteanbieter erhalten. Die Einheit besteht aus einer Signaturkarte und ggf. einem Kartenleser, falls nicht vorhanden. Sie benötigen für jede eingesetzte Registrierkasse eine eigene Signatureinheit.

Die TAIFUN Software GmbH hat sich für den Anbieter A-Trust GmbH entschieden und alles nötige dafür vorbereitet. D.h. die Signatureinheiten von A-Trust funktionieren sofort nach der Implementierung.

A-Trust GmbH

  • Update für TAIFUN Barverkauf installieren

Sobald das TAIFUN-Update zur Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) zur Verfügung steht, erhalten Sie eine Benachrichtigung direkt in TAIFUN sowie per E-Mail. Nach der Installation des Updates ist Ihre Registrierkasse für die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) vorbereitet.

Weitere Informationen zur Einrichtung finden Sie in der Installationsanleitung,
die zum Update geliefert wird.

  • Registrierung über FinanzOnline

Sowohl die Signatureinheit wie auch die Registrierkasse können Sie direkt aus TAIFUN heraus bei FinanzOnline registrieren. Wichtig: Sie benötigen dafür einen FinanzOnline-Zugang.

Nach erfolgreicher Installation werden alle steuerrelevanten Belege signiert und mit einem QR-Code versehen. Sie können nun wie gewohnt mit Ihrem TAIFUN arbeiten.

Die E-Rechnung kommt – TAIFUN zeigt, wie’s geht

Reading time:: | Veröffentlicht: 19.11.2025

Wer als Arbeitgeber zusätzliche Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung – aktuell Weihnachtsfeiern – vermeiden will, muss auf die 110,00-Euro-Grenze achten. Wie hierbei gerechnet werden muss, ist rechtlich umstritten.

Alle Jahre wieder finden im Dezember die Weihnachtsfeiern der Unternehmen statt. Für viele Arbeitnehmer ist das der Höhepunkt des Jahres. In der Regel gibt es reichlich Essen und Trinken. Häufig findet zudem ein ansprechendes Rahmenprogramm statt. Viele Arbeitgeber lassen es ordentlich krachen. Nicht selten wird bei Getränke-Flatrate und Partymucke bis tief in die Nacht auf den Tischen getanzt.

Bei seiner Großzügigkeit sollte der Arbeitgeber jedoch Vorsicht walten lassen, damit die Party nicht zur Steuerfalle für seine Arbeitnehmer wird. Wenn „am Tag danach“ neben schwerem Kopf auch ein zusätzlicher Lohnsteuerabzug für die Party-Teilnahme folgt, kann sich unangenehme Ernüchterung unter den Arbeitnehmern breit machen.

Steuerfrei sind grundsätzlich 110,00 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Veranstaltung, wobei maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei durchgeführt werden dürfen.

Rechtlich umstritten ist jedoch, wie man den Pro-Kopf-Anteil an den Veranstaltungskosten berechnet. Zählen nur die Arbeitnehmer, die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben? Das könnte im Falle von mehreren Absagen schnell zu einem deutlich höheren Pro-Kopf-Anteil, somit zur Steuerpflicht führen. Oder ist auf alle eingeladenenArbeitnehmer abzustellen, egal, ob sie teilnehmen oder nicht?

Ausführlich erläutert wird die Problematik hier.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich jederzeit gern an unseren Kooperationspartner:

Dr. Frank Rozanski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0511 2191 0254
www.rsp-rae.de

 

Die E-Rechnung kommt – TAIFUN zeigt, wie’s geht

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Schon gewusst? Über das einheitliche Datenformat ZUGFeRD empfangen und versenden Sie Rechnungen genauso einfach wie die klassische Papierrechnung – kein fehleranfälliges Abtippen einer Rechnung mehr!

ZUGFeRD ist eine branchenübergreifende Spezifikation für den Austausch elektronischer Rechnungen und steht für „Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“. ZUGFeRD ist das erste Rechnungsformat, dass nicht auf eine bestimmte Unternehmensgröße ausgerichtet ist und von vielen Softwareherstellern unterstützt wird. Egal ob 1-Mann-Betrieb oder Mittelstand, egal, wie viele Rechnungen Sie empfangen und verschicken – ZUGFeRD lohnt sich, vor allem, weil das Datenformat den rechtlichen Anforderungen entspricht.

 

Unternehmen aufgepasst – XRechnung verpflichtend

 

Schon 2017 verabschiedete die deutsche Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, dass Jahr für Jahr zunächst die öffentliche Verwaltung verpflichtete elektronischen Rechnungen einzuführen. Seit 2020 lief die Frist zur Einführung der elektronischen Rechnungen für Länder und Kommunen ab, auch für die Unternehmen, die Rechnungen > 1.000€ fortan als XRechnung an öffentliche Behörden und staatliche Einrichtungen des Bundes richten.

 

Und das bringt das Ganze

 

Ziel ist, elektronische/digitale Rechnungen genauso einfach zu verarbeiten wie die klassischen Papierrechnungen. Die elektronische Rechnungserstellung, -übertragung und der -versand sind strukturierter und senken den Arbeitsaufwand. Ebenso senkt die digitale Rechnung die Kosten – kein Papier, kein Porto, keine Druckertinte. Auch Wartezeiten entfallen, da die Rechnung quasi direkt beim Empfänger ankommt – digital ist einfach besser!

Die elektronische Rechnung ermöglicht Handwerksbetrieben zeitsparendere und einfachere Abrechnungen: Rechnungen automatisiert über ZUGFeRD Online einlesen, manuell bearbeiten und direkt wieder via ZUGFeRD weitergeben und archivieren – fertig.

Mehr zu Gesetzeslage, XRechnung und eRechnung finden Sie hier.

 

Ein Praxisbeispiel

 

Sie haben einen Auftraggeber, der Rechnungen elektronisch per E-Mail empfangen und automatisch in seiner Software weiterverarbeiten möchte? Diese Anforderung geht über eine reguläre PDF-Rechnung weit hinaus, denn Sie müssen dafür in Ihren Rechnungen strukturierte Daten, d. h. maschinenlesbare Daten, mitliefern.

Mit ZUGFeRD ist das möglich! Das Format basiert auf PDF/A-3 und erlaubt es Ihnen, eine XML-Rechnung mit in die PDF-Datei einzubetten. So können Sie sowohl maschinenlesbare – so genannte strukturierte Rechnungsdaten (XML) – als auch die gewohnte Rechnungsansicht (PDF) gleichzeitig übermitteln.

Das kann auch TAIFUN: Unsere Softwarelösungen TAIFUN Handwerk, TAIFUN openBusiness, TAIFUN Rechnungswesen und TAIFUN openDocument bieten den Standard ZUGFeRD an und ermöglichen so das Versenden und Empfangen von elektronischen Rechnungen – digital, sicher und jederzeit nachvollziehbar.

Einfach & sicher: ZUGFeRD-Rechnungen empfangen

Verabschieden auch Sie sich von fehleranfälligem Abtippen von Eingangsrechnungen, indem Sie diese im ZUGFeRD-Format vollständig mit sämtlichen Positionen importieren. Alle wesentlichen Informationen der Rechnung sind als maschinenlesbarer XML-Code in der PDF-Datei eingebettet und gehen automatisch in die Buchhaltung ein. Das PDF-Format ist jederzeit les-, druck- und speicherbar.

Sparen & die Umwelt schonen: ZUGFeRD-Rechnungen versenden

Profitieren Sie von kurzen Postlaufzeiten und arbeiten Sie ressourcenschonend, indem Sie Papier- und Druckkosten sparen. Versenden Sie Ihre Rechnungen via ZUGFeRD als PDF-Format (PDF/A-3), das speziell für die Langzeitarchivierung digitaler Dokumente ausgelegt ist. Der Rechnungsempfänger erhält seine Rechnung digital und vor allem direkt nach Rechnungsstellung.
Und noch ein Vorteil: Während der Empfänger die Rechnung im PDF-Format überprüft, liest TAIFUN die angehängte XML-Datei ein und übernimmt sie automatisch in die Buchhaltung – einfach und bequem.

So funktioniert’s: ZUGFeRD im Video erklärt

Wie der branchenübergreifende Standard ZUGFeRD nun genau mit der Handwerkersoftware von TAIFUN funktioniert, zeigen wir Ihnen in unserem Schulungsvideo:

Professionell rechtssicher archivieren: TAIFUN openDocument

Für eine automatische rechtssichere Archivierung einer ZUGFeRD-Rechnung ist ein leistungsfähiges Dokumentenmanagementsystem gefragt – wie z. B. TAIFUN openDocument.

TAIFUN openDocument ist ein Barcode-gestütztes Dokumentenmanagement-System und steht für eine rechtssichere Dokumenten- und Bilddatenverwaltung. Die Software erleichtert Ihre Arbeit, minimiert Fehler und erstellt aus jeder hereinkommenden Rechnung auf Wunsch eine Eingangsrechnung. Profitieren Sie somit von einer revisionssicheren Archivierung und arbeiten Sie gemäß den Anforderungen der GoBD-Norm (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

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Unternehmen aufgepasst

Schon 2017 verabschiedete die deutsche Bundesregierung ein E-Government-Gesetz. Es verpflichtete die öffentliche Verwaltung einen elektronischen (Mail-) Zugang zu schaffen. Im Jahr darauf folgte die Verpflichtung zur Verarbeitung von elektronischen Rechnungen der obersten Behörden und ein Jahr später wurde ihnen auch der Empfang solcher Rechnungen vorgeschrieben. Nun – 2020 – lief die Frist zur Einführung der elektronischen Rechnungen für Länder und Kommunen ab.

 

Was bedeutet das alles für Ihr Unternehmen?

Dieses Jahr läuft auch die Frist zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen (> 1.000 €) für Unternehmen an öffentliche Behörden und staatliche Einrichtungen des Bundes ab – und zwar am 27. November 2020. Ab dann gilt die XRechnung.

 

Was bringt das Ganze?

Das Ziel ist, Rechnungen genauso einfach verarbeiten zu können, wie die klassischen Papierrechnungen. Die elektronische Rechnungserstellung, -übertragung und der -versand sind strukturierter und senken den Arbeitsaufwand. Ebenso werden die Kosten reduziert (da kein Porto) und auch die Wartezeiten (da keine Versandszeit) – digital ist es einfach besser. Die elektronische Rechnung ermöglicht dem Handwerk zeitsparendere und einfachere Abrechnungen: Beispielsweise indem man sie automatisiert über ZUGFeRD Online einliest und sie dann im Anschluss manuell bearbeiten kann. Zusätzlich profitieren auch die öffentliche Verwaltung und der Bund davon, denn die Prüfprozesse werden so beschleunigt. Und wieder sind wir einen Schritt weiter auf dem Weg zum papierlosen Büro.

 

Was ist XRechnung?

  • In Deutschland gültig
  • Entspricht Europäischer Norm (EN16931): Basis zur elektronischen Rechnungsstellung + zusätzliche Regelungen (Ausgestaltung der Norm)
  • Ausgabe erfolgt nur als XML-Datei
  • Rechnungskern kann europaweit eingelesen werden
  • Fehleranfälliges Abtippen von Rechnungen überflüssig
  • Wird von öffentlicher Verwaltung & dem Bund verpflichtend zum 27.11.2020 erwartet

 

Was ist e-Rechnung?

  • In Österreich gültig
  • Format zwischen Bundesbehörden und Unternehmen
  • Keine EU-Norm
  • Ausgabe erfolgt nur als XML-Datei
  • Beispiel: Ein deutsches Unternehmen nimmt einen Auftrag in Österreich an und kann mit der e-Rechnung die richtige Übermittlung der Rechnung gewährleisten
  • In Österreich ist der Standard ebInterface analog zur XRechnung

 

Was ist ZUGFeRD?

  • Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland
  • Nur in Deutschland gültig
  • Einheitliches Datenformat für elektronische Rechnungen
  • Hybrides Rechnungsformat (XML-Datei im PDF eingebettet)
  • Gleichzeitige Übermittlung von maschinenlesbaren Rechnungsdaten und auch der Rechnungsansicht (PDF)
  • Entspricht Europäischer Norm (EN16931): Basis zur elektronischen Rechnungsstellung
  • Dient zum Austausch von elektronischen Rechnungen von Unternehmen zu Unternehmen bzw. von Unternehmen zu Kunde, Beispiel: Rechnung vom Handwerksbetrieb an gewerblichen Kunden
  • Lesbarkeit für den Menschen
  • Fehleranfälliges Abtippen von Rechnungen überflüssig
  • 1.0: nur CII (Cross Industry Invoice), keine EU-Norm & rein deutsch
  • 2.1: CII, EU-Norm, europaweit nutzbar (Rechnungskern kann in Europa eingelesen werden)
  • ZUGFeRD Online: Kann nur von Großhändlern genutzt werden, um Handwerkern ZUGFeRD-Rechnungen über den selben Weg bereitzustellen, wie z. B. UGL-Rechnungen

Weitere Informationen zum Thema sind ebenfalls in unserem Blog zu finden:
ZUGFeRD mit TAIFUN & TAIFUN-Tipp: ZUGFeRD-Rechnungen

 

Was kann TAIFUN Software?

Die TAIFUN Software kann elektronische Rechnungen über ZUGFeRD einlesen und alle drei Formate (ZUGFeRD, e-Rechnung & XRechnung) ausgeben. Eine rechtssichere Archivierung nach GoBD ist auch gesichert.
Beispiel: Wird eine Rechnung per Mail versendet, ist der digitale Mailanhang das Original und muss dementsprechend archiviert werden.

Wir bieten folgende TAIFUN Hauptprogramme an:

Zahlreiche Zusatzmodule wie eine E-Mail Archivierungssoftware können Sie anschließend nach Ihren Bedürfnissen dazubuchen.

Von unterwegs haben Sie mit unserer TAIFUN Handwerker App Zugriff auf Ihre Daten und Funktionen.